Nach Abschluss der Arbeiten ist die Sanierung noch nicht endgültig erledigt. Zeigt sich später ein Mangel, zum Beispiel ein Riss in den frisch verlegten Fliesen oder eine undichte Stelle nach dem Fenstertausch, stellt sich die Frage: Wie lange haftet der Handwerksbetrieb dafür noch?
Die Antwort hängt von der Vertragsgrundlage und der Art der Leistung ab.
Gewährleistung ist keine Garantie
Die beiden Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergeworfen, rechtlich sind sie es aber nicht. Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht nach § 633 BGB: Jeder Handwerksbetrieb muss ein mangelfreies Werk abliefern, unabhängig davon, ob das ausdrücklich vereinbart wurde. Sie gilt automatisch bei jedem Werkvertrag und lässt sich gegenüber Privatkunden nicht beliebig verkürzen oder ausschließen.
Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung, die der Handwerksbetrieb oder Hersteller über die gesetzliche Pflicht hinaus anbietet. Beide können nebeneinander bestehen, ein gesetzlicher Anspruch besteht aber nur auf die Gewährleistung.
Wie lange gilt die Gewährleistung?
Für Arbeiten an einem Bauwerk, wozu die meisten Sanierungsleistungen zählen, etwa Dach-, Fassaden- oder Elektroarbeiten, gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren nach BGB beziehungsweise vier Jahren nach VOB/B. Für sonstige Werkleistungen wie einzelne Reparaturen an beweglichen Teilen liegt die Frist bei beiden Vertragsgrundlagen einheitlich bei zwei Jahren.
Die Frist beginnt in jedem Fall erst mit der Abnahme der Leistung, nicht mit dem Datum der Rechnung oder dem Ende der Arbeiten. Ohne eine Abnahme läuft demnach auch keine Frist, ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird. Was eine Abnahme rechtlich bedeutet und wie sie abläuft, erklärt der Beitrag Bauabnahme, Mängel & Gewährleistung.
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BGB oder VOB – warum das für dich als Privatkunde meist keinen Unterschied macht
Auf den ersten Blick wirkt die VOB/B mit vier statt fünf Jahren wie die für Handwerksbetriebe günstigere Wahl, und viele Verträge verweisen entsprechend darauf. Für dich als privaten Bauherrn oder Sanierer ist das aber oft weniger relevant, als es scheint.
Der Grund: Die VOB/B genießt ihre besondere rechtliche Vorzugsstellung als vorformuliertes Klauselwerk nur, wenn sie als Ganzes und unverändert vereinbart wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs berauben bereits kleinere Abweichungen, etwa individuell geänderte Zahlungsfristen, die VOB/B dieser Sonderstellung. In solchen Fällen unterliegt der Vertrag stattdessen der allgemeinen AGB-Kontrolle, und die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf vier Jahre ist bei Verträgen mit Verbrauchern dann regelmäßig unwirksam. Es gelten dann wieder die fünf Jahre nach BGB.
Für dich bedeutet das in der Praxis: Ist im Vertrag die VOB/B ohne jede Änderung vereinbart, gilt in der Regel die vierjährige Frist. Wurde am Vertrag auch nur punktuell etwas angepasst, was bei individuell verhandelten Sanierungsprojekten häufig der Fall ist, greift meist doch die fünfjährige BGB-Frist. Im Streitfall lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den tatsächlichen Vertragstext, nicht nur auf den Verweis „nach VOB/B“.
Was passiert, wenn während der Frist ein Mangel gemeldet wird?
Meldest du einen Mangel schriftlich, hat das unterschiedliche Auswirkungen je nach Vertragsgrundlage. Nach VOB/B hemmt eine schriftliche Mängelrüge die Verjährung, der Anspruch auf Beseitigung dieses konkreten Mangels verjährt dann erst zwei Jahre nach Zugang der Rüge, unabhängig vom ursprünglichen Fristende. Wird der gerügte Mangel innerhalb dieser Zeit behoben, beginnt für genau diese Stelle sogar eine neue, weitere Frist von zwei Jahren.
Nach BGB verhält es sich anders: Eine Nachbesserung während der laufenden Frist setzt die ursprüngliche Gesamtfrist nicht automatisch neu in Gang. Es lohnt sich deshalb, Mängel immer schriftlich und mit Datum zu melden, unabhängig von der Vertragsgrundlage, allein schon um im Streitfall den Zeitpunkt der Meldung nachweisen zu können.
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Häufige Fragen
Für Arbeiten an einem Bauwerk gelten fünf Jahre nach BGB oder vier Jahre nach VOB/B, für sonstige Werkleistungen wie einzelne Reparaturen einheitlich zwei Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit der Abnahme der Leistung.
Die Gewährleistung ist eine gesetzliche, automatisch geltende Pflicht. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Handwerksbetriebs oder Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht und separat vereinbart werden muss.
Das hängt davon ab, ob die VOB/B unverändert als Ganzes vereinbart wurde. Wurden auch nur einzelne Klauseln individuell angepasst, verliert die VOB/B bei Verbraucherverträgen oft ihre rechtliche Sonderstellung, und es gilt in der Regel die fünfjährige BGB-Frist. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in den konkreten Vertragstext oder eine anwaltliche Einschätzung.
Zwingend vorgeschrieben ist das nicht immer, aber dringend zu empfehlen. Bei VOB-Verträgen hemmt eine schriftliche Mängelrüge sogar die Verjährung. Unabhängig davon bist du mit einer schriftlichen, datierten Meldung im Streitfall deutlich besser abgesichert als bei einer nur mündlichen Reklamation.

